E‑Rechnung in Baden-Württemberg
E‑Rechnung B2G
In Baden-Württemberg gilt seit Januar 2022 für Lieferanten der öffentlichen Hand die E‑Rechnungspflicht.
Worauf müssen Sie als Lieferanten an Behörden und Institutionen der öffentlichen Hand in Baden-Württemberg achten?
Genau darüber sprechen wir in dieser Episode.
Was bedeutet die E‑Rechnungspflicht in Baden-Württemberg für Lieferanten?
Unsere ePodcast-Reihe dreht sich um die E‑Rechnung an die öffentliche Hand, die Behörden und zugehörigen Institutionen.
Bei unserem ePodcast#08 geht es um den Versand elektronischer Rechnungen an Ihre Auftraggeber in Baden-Württemberg.
Wie die Lage in den anderen Bundesländern ist, finden Sie in den bereits verfügbaren Podcast-Episoden.
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Viel Spaß beim Reinhören!
Unsere Notizen für Sie:
Unser Experte Jonathan Seidel zeigt hier auf, was es beim Versand von E‑Rechnungen an Ihre Kunden, sei es Behörden oder Institutionen der öffentlichen Hand, zu beachten gibt.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für den Rechnungsversand in Baden-Württemberg?
Gilt in Baden-Württemberg eine E‑Rechnungspflicht für Lieferanten?
Die allgemeine Pflicht für Auftragnehmer/Lieferanten bzw. Rechnungssteller zur Einreichung einer „echten“ elektronischen Rechnung tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft.
Ausgenommen von der Pflicht sind:
- Einzelaufträge von < 1.000 € ohne Umsatzsteuer. Diese Ausnahme gilt bis zum 31.12.2025. Danach werden alle Lieferanten unabhängig vom Rechnungswert verpflichtet ihre Rechnungen an Behörden als echte E‑Rechnung zu stellen.
- Auch Lieferanten aus dem Nicht-EU Ausland sind von der Verpflichtung ausgeschlossen.
- Darüber hinaus besteht eine weitere Ausnahme bei Rechnungen, die nach dem (nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4) Landessicherheitsüberprüfungsgesetz geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten. Diese müssen auch nicht in einem elektronischen Format eingereicht werden.
Ab wann müssen Behörden elektronische Rechnung entgegennehmen können?
Alle übergeordneten Behörden des Landes Baden-Württemberg sind seit dem 18.04.2020 dazu verpflichtet E‑Rechnungen anzunehmen. Diese Verpflichtung zur Annahme einer elektronischen Rechnung gilt nicht für Gemeinden oder Gemeindeverbände, wenn der Wert des vergebenen Auftrags im unterschwelligen Bereich befindet.
Wie können in Baden-Württemberg Rechnungen übermittelt werden? Wird in Baden-Württemberg ein zentrales Rechnungseingangs-Portal zur Verfügung gestellt?
Die Einreichung elektronischer Rechnungen erfolgt zentral über das Portal des Zentralen Rechnungseingangs Baden Württemberg (ZRE-BW). Für Rechnungsempfänger ist die Nutzung des Portals verpflichtend nach § 7 Absatz 1 ERechVO-BW.
Das bedeutet: wer seine Rechnungen elektronisch einliefert, muss dies zumindest für Empfänger auf Landesebene über das ZRE-BW durchführen.
Welche Wege der Rechnungseinlieferung über das ZRE-BW stehen zur Verfügung?
E‑Rechnungen können Stand heute per Webupload oder E‑Mail eingereicht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist auch die Einlieferung per Webservice über die Infrastruktur des PEPPOL-Netzwerks geplant.
Ergänzung (30.09.2022): Je nach Rechnungsempfänger ist die Zustellung via PEPPOL möglich. Fragen Sie hierzu bei dem Rechnungsempfänger nach dessen PEPPOL-ID.
Kurzer Exkurs zu WebService via PEPPOL
PEPPOL ist ein europäisches Transportnetzwerk für den Austausch von Dokumenten mit der öffentlichen Verwaltung. Es wird bereits in anderen europäischen Ländern bereits verwendet.
WebService via PEPPOL bedeutet unterm Strich, die E‑Rechnung wird über ein WebService an das Portal übermittelt. PEPPOL kommt danach zum Einsatz, um die eigentliche Rechnung an die Rechnungsempfänger weiterzuleiten. Bei der Anbindung über ‚WebService via PEPPOL‘ muss daher der Lieferant an sich nicht am PEPPOL-Netzwerk angebunden sein.
Sollten Sie selbst als Lieferant am PEPPOL-Netzwerk angebunden sein, können Sie Ihre E‑Rechnungen sobald verfügbar direkt darüber einliefern. Dabei wird als PEPPOL-ID die vom Empfänger kommunizierte Leitweg-ID verwendet.
Welche Rechnungsformate können in Baden-Württemberg für den Versand elektronischer Rechnungen verwendet werden?
Was muss Ihre Rechnung in Baden-Württemberg beinhalten, damit diese der Validierung auf Empfängerseite Stand hält?
Tipp: Die Leitweg-ID kann eine Zuordnung bis auf Sachbearbeiter-Ebene (Feinadressierung) enthalten. Daher empfehlen wir sich basierend auf den Auftrag die Leitweg-ID vom Auftraggeber geben zu lassen. Fragen Sie ggf. selbst nach, damit Ihre Rechnungen sicher ankommen.
Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen muss die elektronische Rechnung weitere Angaben enthalten:
- Leitweg ID (im Feld „Buyer reference BT-10)
- Bankverbindungsdaten
- Zahlungsbedingungen
- E‑Mail-Adresse des Rechnungsstellers oder Rechnungssenders
Wenn diese vorliegen zusätzlich:
- Lieferantennummer
- Bestellnummer
Wie können rechnungsbegleitende Anlagen versendet werden (Formate, Anzahl, Dateigröße)?
Folgende Formate sind für die rechnungsbegründenden Anlagen zulässig:
- PDF-Dokumente
- Bilder (PNG, JPG)
- Textdateien (CSV)
- Excel-Tabellendokumente (XLSX)
- OpenDocument-Tabellendokumente (ODS)
Rechnungen dürfen einschließlich der rechnungsbegründenden Unterlagen einen Maximalumfang von 15 MB nicht überschreiten und es dürfen maximal 100 Anlagen beigefügt werden.
Rechnungsbegründende Unterlagen können Sie als Anlage in die Rechnung einbetten oder auf diese extern referenzieren.
Wie erfolgt die Validierung und wie kann der Status eingereichter Rechnungen in Baden-Württemberg eingesehen werden?
Wo finde ich weitere Informationen zur E‑Rechnung an Auftraggeber in Baden-Württemberg?
In unserem Beitrag E‑Rechnung in Deutschland finden Sie alle Informationen zum aktuellen Stand in Baden-Württemberg, dem Bund und allen anderen Bundesländer.
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