§14 UstG

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§14 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) regelt die Ausstel­lung von Rech­nun­gen im deut­schen Steu­er­recht. Er enthält Vorga­ben zur Rech­nungs­stel­lung, insbe­son­dere zu den Pflicht­an­ga­ben, zur elek­tro­ni­schen Rech­nung und zu den Anfor­de­run­gen an die Aufbe­wah­rung. Zudem defi­niert er, wann eine Rech­nung als ausge­stellt gilt und welche Anfor­de­run­gen an die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung gestellt werden.

Inhalt und Bedeu­tung von §14 UStG

Dieser Para­graf ist für Unter­neh­men essen­zi­ell, da er die Grund­sätze für eine ordnungs­ge­mäße Rech­nungs­aus­stel­lung fest­legt. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Pflicht­an­ga­ben: Name und Anschrift des Rech­nungs­stel­lers und Empfän­gers, Steu­er­num­mer oder Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, Rech­nungs­da­tum, Leis­tungs­be­schrei­bung, Leis­tungs­da­tum bzw. Zeit­raum, Netto­be­trag, anzu­wen­den­der Steu­er­satz und falls rele­vant Hinweis auf Steuerbefreiung.
  • Elek­tro­ni­sche Rech­nung: §14 UStG erlaubt elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, wenn die Echt­heit der Herkunft, die Unver­sehrt­heit des Inhalts und die Lesbar­keit gewähr­leis­tet sind.
  • Aufbe­wah­rungs­pflicht: Unter­neh­men müssen Rech­nun­gen für mindes­tens zehn Jahre archivieren.
  • Zeit­punkt der Ausstel­lung: Für steu­er­pflich­tige Umsätze besteht die Pflicht zur Rech­nungs­aus­stel­lung inner­halb von sechs Monaten.
  • 14 UStG im Kontext der elek­tro­ni­schen Rechnungsstellung

Im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung und der Einfüh­rung von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen spielt §14 UStG eine zentrale Rolle. Unter­neh­men müssen sicher­stel­len, dass ihre Rech­nun­gen alle gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfül­len, insbe­son­dere auf Basis der EU-Norm EN 16931 und der natio­na­len Formate wie XRech­nung oder ZUGFeRD. Durch die Harmo­ni­sie­rung mit euro­päi­schen Vorga­ben wie der EU-Richt­li­nie 2014/55/EU ist der Para­graf auch im inter­na­tio­na­len Kontext relevant.

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